Der Qualifizierender Abschluss der Mittelschule und der Mittlere Schulabschluss an der Mittelschule 2026

Informationsabend

Der Infoabend zu den Abschlussprüfungen findet statt am:

Donnerstag, den 29.01.26 um 19 Uhr

Anmeldeschluss zu den Prüfungen 2026

  • Mittlerer Schulabschluss am 01.02.26 
  • Quali am 01.03.26

Für alle Prüfungen gilt

Krankheit am Prüfungstag  Sekretariat bis 7:45 Uhr informieren + Attestpflicht

►Informationen zu den Abschlussprüfungen durch das Kultusministerium

Alle Termine unter Vorbehalt und ohne Angaben der Uhrzeiten

Es gelten die Aushänge in der Schule.

Was ist der Quali?

Der Qualifizierende Mittelschulabschluss ist eine zusätzliche freiwillige Prüfung am Ende der 9. Klasse.

Mit einem bestandenen Quali und einem Durchschnitt von 2,33 in den Quali-Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch besteht die Möglichkeit, in die ►M 10 (Mittlere-Reife-Zug) zu wechseln. Entsprechend müssten diese Fächer auch gewählt werden.

Mit einem bestandenen Quali und einem Durchschnitt von 2,5 oder besser (im Gesamtquali) besteht die Möglichkeit, in die ►10V1​​​​​​​ zu wechseln.

Was ist der Mittlere Schulabschluss?

Der Mittlere Schulabschluss (MSA) kann an der Mittelschule nach der Klasse ►M 10 (Mittlere-Reife-Zug) oder der ►10V2 erworben werden.

Er verleiht u. a. die Berechtigung, weiterführende Schulen, z. B. die Fachoberschule, zu besuchen – und ist damit gegenüber dem Wirtschafts- und Realschulabschluss gleichwertig.

Qualifizierender Abschluss der Mittelschule

Freitag, den 26.06.26: Quali - Muttersprache
Montag, den 29.06.26: Quali - Englisch
Dienstag, den 30.06.26: Quali - Deutsch und DaZ
Mittwoch, den 01.07.26: Quali - Mathematik

Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule MSA)

Donnerstag, den 15.01.26: MSA in der nichtdeutschen Muttersprache (1. Zwischenprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache)
Donnerstag, den 05.03.26: MSA in der nichtdeutschen Muttersprache (2. Zwischenprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache)
Dienstag, den 23.06.26: MSA - Deutsch
Mittwoch, den 24.06.26 : MSA - Muttersprache

Mittwoch, den 24.06.26: MSA - Englisch
Donnerstag, den 25.06.26: MSA - Mathematik

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Quali

MSO § 23 - Besondere Leistungsfeststellung

(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule umfasst für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik, nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler den Leistungstest in der Muttersprache absolviert hat. Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach den §§ 23 bis 27 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen. Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.

(3) Die besondere Leistungsfeststellung besteht

  • aus einem schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Natur und Technik, Geschichte/Politik/Geographie, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprache, Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung,
  • zusätzlich aus einem mündlichen Teil in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache,
  • aus einem praktischen Teil in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten; in den Fächern Musik, Kunst und Sport werden auch mündliche oder schriftliche Leistungen verlangt.
  • Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach § 25 Abs. 4 erforderliche Gesamtbewertung erzielt haben, können sich einer zusätzlichen mündlichen Prüfung im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und im Fach Mathematik oder in einem von beiden Fächern unterziehen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten und Buchführung der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. 2Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.

(5) Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt.

(6) Die Arbeitszeit beträgt

  • im Fach Deutsch 195 Minuten,
  • im Fach Muttersprache 120 Minuten,
  • im Fach Deutsch als Zweitsprache im schriftlichen Teil 150 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten,
  • im Fach Mathematik 120 Minuten,
  • im Fach Englisch im schriftlichen Teil 120 Minuten und im mündlichen Teil 15 Minuten; im mündlichen Teil können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden,
  • in den Fächern Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie je 75 Minuten,
  • in den Fächern Religionslehre, Ethik und Islamischer Unterricht je 60 Minuten,
  • im schriftlichen oder mündlichen Teil des Fachs Sport 30 Minuten,
  • im Fach Musik 30 Minuten,
  • im Fach Kunst im praktischen Teil 150 Minuten und im schriftlichen oder mündlichen Teil 30 Minuten,
  • in den Fächern Informatik und Informatik und digitales Gestalten je 150 Minuten,
  • im Fach Buchführung 60 Minuten.
  • Die Dauer der zusätzlichen mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik beträgt je zehn Minuten.
Mittlerer Schulabschluss

MSO § 29 - Die Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung gemäß § 12 Abs. 4.

(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch kann auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ersetzt werden, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 gestellt und genehmigt worden ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht

  • im Fach Deutsch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in Form eines Referats,
  • im Fach Mathematik aus einer schriftlichen Prüfung,
  • im Fach Englisch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,
  • aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 10 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.
  • aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 10 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.
  • Die Abschlussprüfung im Fach Muttersprache besteht aus einer schriftlichen Prüfung als Fernprüfung.

(4) Die Aufgaben werden für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Muttersprache vom Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. Mündliche Prüfungen und Projektprüfungen können ab Mai abgenommen werden.

(5) Die Arbeitszeit beträgt

  • im Fach Deutsch für die schriftliche Prüfung 215 Minuten und für die mündliche Prüfung in Form eines Referats 15 Minuten,
  • im Fach Mathematik 180 Minuten,
  • im Fach Englisch für die schriftliche Prüfung 135 Minuten und für die mündliche Prüfung 15 Minuten; in der mündlichen Prüfung können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden,
  • im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft und Kommunikation 120 Minuten und im Fach Ernährung und Soziales 150 Minuten; der Prüfungsausschuss kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen,
  • im Fach Muttersprache 140 Minuten.

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