Wilhelm-Conrad-Röntgen-Mittelschule Weilheim in Oberbayern

Der Infoabend zu den Abschlussprüfungen findet statt am:
Donnerstag, den 29.01.26 um 19 Uhr
Krankheit am Prüfungstag Sekretariat bis 7:45 Uhr informieren + Attestpflicht
►Informationen zu den Abschlussprüfungen durch das Kultusministerium
Es gelten die Aushänge in der Schule.
Der Qualifizierende Mittelschulabschluss ist eine zusätzliche freiwillige Prüfung am Ende der 9. Klasse.
Mit einem bestandenen Quali und einem Durchschnitt von 2,33 in den Quali-Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch besteht die Möglichkeit, in die ►M 10 (Mittlere-Reife-Zug) zu wechseln. Entsprechend müssten diese Fächer auch gewählt werden.
Mit einem bestandenen Quali und einem Durchschnitt von 2,5 oder besser (im Gesamtquali) besteht die Möglichkeit, in die ►10V1 zu wechseln.
Der Mittlere Schulabschluss (MSA) kann an der Mittelschule nach der Klasse ►M 10 (Mittlere-Reife-Zug) oder der ►10V2 erworben werden.
Er verleiht u. a. die Berechtigung, weiterführende Schulen, z. B. die Fachoberschule, zu besuchen – und ist damit gegenüber dem Wirtschafts- und Realschulabschluss gleichwertig.
MSO § 23 - Besondere Leistungsfeststellung
(1) Die besondere Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule umfasst für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik, nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung; hierbei kann nur ein Fach gewählt werden, das die Schülerin oder der Schüler als benotetes Fach besucht hat.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest, dessen Ergebnis als Jahresfortgangsnote zu werten ist, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler den Leistungstest in der Muttersprache absolviert hat. Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach den §§ 23 bis 27 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; anstelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 wählen diese Schülerinnen und Schüler nach Satz 3 zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie und können eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen. Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten nach dem Ende des ersten Schulhalbjahrs in die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule eingetreten sind und bei denen unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayEUG keine Jahresfortgangsnote gebildet werden kann, können an der besonderen Leistungsfeststellung nur als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 teilnehmen.
(3) Die besondere Leistungsfeststellung besteht
(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich auch nur in einem oder mehreren der Fächer Englisch, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten und Buchführung der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen. 2Die Teilnahme setzt den Besuch des entsprechenden Fachs voraus.
(5) Die Aufgaben werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Deutsch als Zweitsprache und Muttersprache durch das Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt.
(6) Die Arbeitszeit beträgt
MSO § 29 - Die Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung gemäß § 12 Abs. 4.
(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch kann auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ersetzt werden, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 gestellt und genehmigt worden ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht
(4) Die Aufgaben werden für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Muttersprache vom Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. Mündliche Prüfungen und Projektprüfungen können ab Mai abgenommen werden.
(5) Die Arbeitszeit beträgt